Gründungs- und Vorprüfungsentwurf · Version 1.4 · Stand 03.11.2026
Satzung des Vereins „Hope Cuba“
Gründungs- und Vorprüfungsentwurf | Version 1.4 | Stand: 03.11.2026
Vorgesehener Name nach Eintragung: Hope Cuba e.V. | Sitz: Messel, Deutschland | Geschäftsanschrift: Markstr. 27, 64409 Messel | Kontakt: +49 6159 9199799, hope-cuba@outlook.com
Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die deutsche Fassung.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Hope Cuba“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Messel.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
§ 2 Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein mit Sitz in Messel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind:
- a) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO);
- b) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO);
- c) Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO);
- d) Förderung der Hilfe für Flüchtlinge sowie politisch/rassistisch/religiös Verfolgte (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO);
- e) Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 AO);
- f) Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (§ 53 AO).
Der Verein verwirklicht seine Zwecke schwerpunktmäßig in Kuba. Er kann seine steuerbegünstigten Zwecke auch in Deutschland sowie in anderen Ländern verfolgen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Natürliche und juristische Personen können Mitglied werden, sofern sie die Vereinszwecke unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht; Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung; 2. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§ 6 Vorstand, Vertretung und Amtszeit
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens drei natürlichen Personen (Vorsitzende/r, Stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in). Er wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei verschiedene Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
§ 7 Geschäftsführung und besondere Befugnisse des/der Vorsitzenden
Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins, koordiniert die humanitären Projekte und verantwortet die Umsetzung der vom Vorstand beschlossenen Strategie und des Haushaltsplans.
§ 8 Vorstandssitzungen und Beschlüsse
Der Vorstand hält mindestens zwei Sitzungen pro Kalenderjahr ab. Zwischen den Sitzungen sind Beschlüsse im Umlaufverfahren in Textform zulässig.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 10 Rechnungswesen, Auslandshilfe und Kontrolle
Der Vorstand sorgt für ordnungsgemäße Buchführung. Bei Auslandszwecken werden Bedarf, Auswahl der Begünstigten, Mittelherkunft, Zahlungswege und Verwendung belegbar dokumentiert.
§ 11 Auflösung und Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für steuerbegünstigte Zwecke.
§ 12 Inkrafttreten und Gründungsbeschluss
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am [Datum] in [Ort] beschlossen.